Buchungsbedingungen
Dr. Ansgar Römer
Neusach 107
A-9762 Weissensee
www.weissensee-ferienwohnungen.at
Vertragsbedingungen
zur Anmietung von Ferienwohnungen
auf Grundlage der
Österreichische Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)
Bei einer Mietvertrags-Reservierung von angebotenen Ferienwohnungen gelten diese Vereinbarungen als zwischen Mieter und Vermieter verbindlich akzeptiert.
Die Vereinbarungen beruhen mit Abänderungen und Sondervereinbarungen auf den Grundlagen des Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB).
Sondervereinbarungen sind nach dem ÖHVB möglich. Diese sind in die vorliegenden Vereinbarungen eingearbeitet und gelten als vereinbart.
Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrages von den Vereinbarungen in vollem Umfang Kenntnis genommen zu haben und diese verbindlich, unwiderruflich akzeptiert.
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem Vermieter üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen die Grundlage dieser Vereinbarung dar und sind durch Sondervereinbarungen ergänzt worden. Mit Abschluss eines Ferienwohnungsmietvertrages, erklärt der Mieter ausdrücklich und unwiderruflich, diese Vereinbarungen als Grundlage zum Abschluss des Mietvertrages akzeptiert und anerkannt zu haben.
§ 2 Vertragspartner Mieter/Vermieter
1.
Als Vertragspartner des Vermieters gilt der Mieter, im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
2.
Die Beherbergung in Anspruch nehmenden Personen sind Mieter im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
1.
Der Mietvertrag kommt nur durch die Annahme der schriftlichen Bestellung des durch den Vermieter zustande. Die Bestätigung durch den Vermieter erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail. Die Bestätigung, der Mietvertrag beinhaltet auch Angaben zur Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlung/Anzahlung.
2.
Es wird vereinbart, dass der Mieter mit Abschluss des Mietvertrages eine Anzahlung in Höhe von 30% (dreißig Prozent) der vereinbarten Gesamtmietsumme, innerhalb von 14 Tagen, zur Zahlung auf das angegebene Konto des Vermieters leistet.
3.
Der Vermieter steht es frei, die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Mietpreises zu verlangen.
4.
Der Mieter verpflichtet sich, die über eine Anzahlung hinausgehende Summe des Mietpreises bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Mietobjektes auf das Konto des Vermieters zu überweisen oder an eine vom Vermieter schriftlich benannte Person zu übergeben. Ohne Bezahlung des vollständig vereinbarten Mietpreises besteht für den Mieter kein Anspruch auf Übergabe des Mietobjektes.
5.
Wenn die Anzahlung/Vorauszahlung oder Restzahlung des vereinbarten Mietpreises nicht in Höhe und Zeitpunkt wie vereinbart auf dem Konto des Vermieters eingeht, besteht für den Vermieter das Recht, die reservierte Ferienwohnung an andere Mieter zu vermieten und Schadenersatz zu verlangen.
§ 4 Beginn und Ende des Mietvertrages
1.
Der Mieter hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
2.
Der Vermieter hat das Recht, für den Fall, dass der Mieter bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt schriftlich vereinbart wurde.
3.
Hat der Mieter die vereinbarte Anzahlung geleistet, so bleiben die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
4.
Wird ein Mietobjekt erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erster Miettag.
5.
Die gemieteten Räume sind durch den Mieter am Tag der vereinbarten Abreise bis 10 Uhr freizumachen.
Wenn der Mieter die Räume nicht bis 10 Uhr freigibt, ist der Vermieter berechtigt den Preis für den weiteren Tag zu verlangen. Unberührt bleibt dadurch der Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz durch nicht frist- und zeitgerechte Freigabe der angemieteten Räume.
§ 5 Rücktritt vom Mietvertrag
1.
Der Mietvertrag wird für beide Vertragspartner gültig, wenn er schriftlich vom Vermieter zugesagt und bestätigt wurde. Mit Bestätigung des Mietvertrages durch den Vermieter werden die Rücktritts- und Stornobedingungen gültig und vom Mieter unwiderruflich akzeptiert.
2.
Stornoerklärungen bedürfen immer der Schriftform.
3.
Bei Rücktritt vom Mietvertrag, gleich aus welchem Grund, bzw. bei Nichterscheinen "No Show", gilt verbindlich vereinbart:
Wenn der Mieter die gemietete Ferienwohnung nicht in Anspruch nimmt, ist der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises in voller Höhe (ohne Endreinigung) verpflichtet.
Stornobedingungen (Sondervereinbarung; Abweichend vom ÖHVB):
Bis 6 Monate vor Anreise 50% des Buchungspreises
6 Monate bis 1 Monat vor Anreise 90% des Buchungspreises
Innerhalb des letzten Monates vor Anreise oder NoShow 100% des Buchungspreises
Bei Nichtzahlung des vereinbarten Mietpreises wird die Zahlungsforderung geahndet.
Wenn die vom Mieter angemietete Ferienwohnung nach Eingang dessen schriftlicher Stornoerklärung für den gebuchten Zeitraum an andere Mieter vermietet werden kann, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises.
Wenn die angemietet Ferienwohnung nur Tageweise im gebuchten Zeitraum an andere Mieter vermietet werden kann, ist Mieter bei Storno oder NoShow weiterhin zur anteiligen Bezahlung des ausstehenden Restbetrages auf den vereinbarten Mietpreis (ohne Endreinigung) verpflichtet.
Der Vermieter empfiehlt dem Mieter ausdrücklich, den Abschluss einer Rücktrittsversicherung, um Storno- und Rücktrittskosten abzusichern, die gleich aus welchem Storno- oder Rücktrittsgrund anfallen und vom Vermieter gegen den Mieter geltend gemacht werden können.
1.
Der Vermieter hat das Recht, für den Fall, dass der Mieter bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sein denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt schriftlich vereinbart wurde.
2.
Hat der Mieter eine Anzahlung/Vorauszahlung geleistet, so bleiben die Räume bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
3.
Auch wenn der Mieter die bestellten Räume nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Vermieter gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes (ohne Endreinigung) verpflichtet.
4.
Dem Vermieter obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
1.
Der Vermieter kann dem Mieter eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
2.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
3.
Es gilt zwischen den Vertragspartnern als vereinbart, dass im Falle des nicht durch den Vermieter zu verantwortenden Zustandes der höheren Gewalt, der Vermieter - auch kurzfristig- ersatzlos vom Vertrag zurücktreten kann.
§ 7 Rechte des Mieters
1.
Durch den Abschluss eines Mietvertrages erwirbt der Mieter das Recht auf den üblichen Gebrauch der vertraglich angemieteten Räume, der vorhandenen Einrichtungen der Ferienwohnung, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen dem Mieter zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Die Nutzung des im Hause befindlichen Fahrstuhls geschieht ausdrücklich auf eigene Gefahr des Mieters. Akzeptiert der Mieter diese Vereinbarung nicht, ist ihm und seinen Gästen die Nutzung des Fahrstuhls ausdrücklich untersagt.
2.
Der Mieter hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu Verfügung gestellt zu bekommen.
3.
Beim Ausfall vom Vermieter zur Verfügung gestellter Zusatzleistungen in Art und Funktion, besteht für den Mieter kein Anspruch auf Ersatz, Minderung oder Rücktritt.
§ 8 Pflichten des Mieters
1.
Spätestens bei Beendigung des Mietvertrages ist das vereinbarte Entgelt in voller noch ausstehender Höhe zu bezahlen, es sei denn der Vermieter verlangt vereinbarungsgemäß die Zahlung des Mietpreises vorher. Dies ist in voller Höhe möglich. Fremdwährungen werden vom Vermieter nicht angenommen. Der Mietpreis ist in voller Höhe und gebührenabzugsfrei in EURO auf das angegebene Konto des Vermieters zu entrichten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle mit der Abwicklung der Buchung und des damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsverkehrs entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
2.
Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Mietern mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Für Schäden die durch die Benutzung solcher elektrischen Geräte entstehen, ist der Mieter dem Vermieter in voller Höhe des nachgewiesenen Schadens ersatzpflichtig.
3.
Für die von Mieter und seinen Gästen verursachten Schäden am Mietobjekt, gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Mieter für jeden Schaden und Nachteil, den der Vermieter oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Vermieter in Anspruch zu nehmen.
4.
Der Mieter erkennt alle während der Mietzeit verursachten Schäden am Mietobjekt an, die nicht zuvor schriftlich im Ferienwohnungsübergabeprotokoll als vorhanden beschrieben sind. Für diese durch den Mieter oder seiner Gäste verursachten Schäden, ist der Mieter in voller Höhe Schadenersatzpflichtig.
5.
Der Mieter und seine Gäste verpflichten sich die Hausordnung und bestehende Gesetze einzuhalten, andere Mieter und Bewohner nicht zu stören oder zu belästigen. Die Vermeidung von Lärm wird durch den Mieter zugesagt.
6.
Der Mieter und seine Gäste haben sich ausnahmslos bei der zuständigen örtlichen Gemeindestelle für die Dauer des Aufenthaltes anzumelden. Die Anmeldung kann durch den Vermieter übernommen werden, anmeldepflichtig bleibt aber auch in diesem Falle der Mieter und seine Gäste.
§ 9 Rechte des Vermieters
1.
Verweigert der Mieter die Anzahlung/Vorauszahlung/Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Vermieter das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Vermietung sowie seiner Auslagen für den Mieter, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
2.
Der Vermieter hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
3.
Verlangt der Mieter Sonderleistungen die zuvor nicht vereinbart wurden, kann der Vermieter diese Leistungen aus betrieblichen Gründen ablehnen.
4.
Der Vermieter ist nicht an die ortüblichen Saisonzeiten gebunden.
§ 10 Pflichten des Vermieters
1.
Der Vermieter ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem Standard entsprechenden Umfang der Ausschreibung zu erbringen.
2.
Sonderleistungen kann der Vermieter extra über den vereinbaren Mietpreis hinaus berechnen.
3.
Die vereinbarten Preise sind Inklusivpreise.
§ 11 Haftung des Vermieters für Schäden
1.
Der Vermieter haftet für Schäden, die ein Mieter erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen der gemieteten Räume ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
2.
Haftung für eingebrachte Gegenstände. Der Vermieter haftet nicht für die vom Mieter eingebrachten Sachen und Wertgegenstände.
§ 12 Tierhaltung
1.
Tiere- gleich welcher Art- dürfen ausnahmslos nicht in die angemieteten Räumlichkeiten mitgebracht werden! Eine Ausnahme hat vorher und schriftlich bestätigt durch den Vermieter zu erfolgen.
2.
Beim Verstoß gegen das Tierhaltungsverbot in den angemieteten Räumlichkeiten, wird eine Strafzahlung durch den Mieter an den Vermieter in Höhe von mind. 1000,- Euro unwiderruflich zugesagt. Unberührt bleibt davon die Schadenersatzpflicht durch verursachte Schäden der Tierhaltung.
3.
Der Mieter ist dem Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn der Mieter gegen dieses vereinbarte Tierhaltungsverbot verstößt.
§ 13 Verbot des Nikotinkonsums (Rauchen) in den Mieträumlichkeiten
1.
Die Mieträumlichkeiten gelten in Sinne der Gesundheit und Hygiene aller Mieter, als vereinbarte Nichtraucherzone.
2.
Der Konsum von Nikotin ist ausnahmslos in den angemieteten Räumlichkeiten untersagt.
3.
Beim Verstoß gegen das Nikotin- bzw. Rauchverbot in den angemieteten Räumlichkeiten, wird eine Strafzahlung durch den Mieter an den Vermieter in Höhe von mind. 1000,- Euro unwiderruflich zugesagt. Unberührt bleibt davon die Schadenersatzpflicht durch verursachte Schäden des Nikotinkonsums.
§ 14 Verlängerung des Mietvertrages
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Mieter erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters.
§ 15 Beendigung des Mietvertrages
1.
Wurde der Mietvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Reist der Mieter vorzeitig ab, so ist der Vermieter berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Vermieter obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
2.
Wenn der Mieter die gemieteten Räumlichkeiten nicht bis 10 Uhr freigibt, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis für einen weiteren Tag zu verlangen.
3.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung - ohne Ersatzleistungen - aufzulösen, wenn der Mieter
a)
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mietern, Gästen oder dem Vermieter das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter und seinen Leuten oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b)
von einer ansteckenden oder die Mietvertragsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c)
die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Mieters
Erkrankt ein Mieter während seines Aufenthaltes, so hat der Vermieter vollen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Mieter bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand/Klageort
1.
Erfüllungsort ist der Ort, in dem die gemietete Ferienwohnung gelegen ist.
2.
Für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag wird das für den Vermieter sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
3.
Zuständiges Gericht und Klageort: Bezirksgericht Spittal/Drau, Kärnten, Österreich
4.
Mieter mit Wohnsitz außerhalb von Österreich, akzeptieren mit der Mietvertragsvereinbarung das Bezirksgericht Spittal/Drau als zuständiges Gericht und Klageort für Mieter und Vermieter.
Alle o.g. Vereinbarungen gelten mit Abschluss der schriftlichen Mietvertragszusage durch den Vermieter, als zwischen Mieter und Vermieter unwiderruflich vereinbart und akzeptiert.
Alle vertraglich vereinbarten Vereinbarungen und Ergänzungen oder Sonderzusagen bedürfen ausnahmslos der Schriftform.
Nur schriftliche Vereinbarungen / Zusagen sind wirksam.
Sonstige Vereinbarungen: Keine.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen dieses Vertrages, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsvereinbarungen nicht. Änderungen und Irrtum vorbehalten.
Vertragspartner - Vermieter: Dr. Ansgar Römer, Neusach 107, A-9762 Weissensee